Rechtliche Grundlagen der Feuerwerkerei

Die Regulierung von Feuerwerk ist ein komplexes Feld, das verschiedene Rechtsgebiete berührt, darunter Gefahrgut-, Umwelt-, Arbeits- und Ordnungsrecht sowie verschiedene zivilrechtliche Aspekte. Wesentlichster Bestandteil der Gesetzgebung zu Feuerwerk jedoch ist das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (auch Sprengstoffgesetz, kurz SprengG) sowie die zugehörigen Verordnungen. Mittels des SprengG werden auch die übergeordneten Richtlinien der EU in nationales Recht übersetzt. 

Auf dieser Seite listen wir wesentliche Regelwerke des Sprengstoffrechts und angrenzender Rechtsgebiete. Enthalten sind auch sprengstoffrechtliche Regularien, die nur mittelbar mit Feuerwerk zu tun haben. Der Großteil der hier verlinkten Dokumente wird dankenswerterweise bereitgestellt vom Regierungspräsidium Tübingen sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Wir versuchen nach bestem Wissen und Gewissen, diese Sammlung an Rechtsverordnungen aktuell zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität der hier verlinkten Dokumente übernehmen. 

1. Leitvorschriften 

1.1 EG/EU  

  1. Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) 
  2. Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) 
  3. Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates   
  4. Richtlinie 2008/43/EG der Kommission zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates  

1.2 Bund  

  1. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)  

2. Durchführungsverordnungen

  1. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 
  2. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)   
  3. Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)   

3. Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen etc. 

  1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) 
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Prüfung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes   
  3. Bekanntmachung der Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz   

4. Amtlich anerkannte Regeln und technische Richtlinien

  1. SprengLR 010 - Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen 
  2. SprengLR 011 - Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen
  3. SprengTR 100 - Kennzeichnung; Technische Regel zum Sprengstoffrecht Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör
  4. SprengLR 210 - Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel   
  5. SprengLR 220 - Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände   
  6. SprengLR 230 - Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 
  7. SprengLR 240 - Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten   
  8. SprengLR 300 - Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe   
  9. SprengLR 310 - Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III)   
  10. SprengTR 310 - Technische Regel zum Sprengstoffrecht - Sprengarbeiten   
  11. SprengLR 340 - Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I - III) 
  12. SprengLR 350 - Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I - III)   
  13. SprengLR 360 - Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten 
  14. SprengLR 410 - Richtlinien Aufbewahrung kleiner Mengen   

5. Sonstige technische Regeln und Richtlinien sowie Verzeichnisse, Leitfäden etc.

  1. Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 (F4) (BAM) 
  2. Sicherheitsmaßnahmen für das Verwenden von Theaterpyrotechnik der Kategorie T2 (BAM) 
  3. Leitfaden zum Herstellen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (BAM) 
  4. Zellhornrichtlinie

7. Arbeitsschutz: DGUV-Informationen und -Vorschriften

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Sie erlässt u.a. Vorschriften und Regeln, welche zu treffende Sicherheitsvorkehrungen im Arbeitsschutz ausformulieren. Anders als DGUV-Vorschriften sind die hier verlinkten Informationen und Regeln nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Sie bieten jedoch eine hilfreiche Orientierung im komplexen Arbeitsschutzrecht, und sich danach zu richten wird trotz ihres formaljuristisch freiwilligen Charakters als sinnvoll erachtet. Weitere Informationen zum DGUV-Regelwerk finden Sie hier .

DGUV-Informationen mit unmittelbarem Bezug zu Feuerwerk

DGUV-Regeln mit mittelbarem Bezug zu Feuerwerk

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